ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (STAND 1.2.2009):
Alle Bestellungen und Einkäufe erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.
English: All purchases are subject to these Gerneral Purchase Conditions, even if the seller does not request his translated copy, available upon request.
1. Vertragsbedingungen
a) Für die Vertragsbedingungen sind ausschließlich der Text unserer Bestellung und ergänzend diese allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für die im Bestelltext aufgeführten öffentlichen nationalen oder internationalen Normen ist die jeweils gültige Ausgabe der Norm anzuwenden.
b) Mündliche Vereinbarungen mit unseren Einkaufsverantwortlichen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2. Bestellungen und Aufträge
a) Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich oder per Telefax mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit durch den Lieferanten angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
a) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, Voraussetzung für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle.
b) Vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen unserer Zustimmung.
c) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
d) Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, unabhängig vom Nachweis des Schadens oder eines Verschuldens eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von maximal 5% des Fakturenbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche, die uns aus einem verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Lieferanten entstehen, bleiben davon unberührt.
e) Soweit kein Liefertermin genannt ist, gilt Lieferung innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung.
4. Verpackung, Transport und Versicherung
a) Die Ware ist durch geeignete Verpackung sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern. Für den Transport gelten die CMR-Bestimmungen und jene des AöSp.
b) Die Kosten und Gefahren bis zum Erfüllungsort inkl. Entladung trägt der Lieferant, insbesondere auch die Prämien für eine von ihm abzuschließende angemessene Transportversicherung, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
c) Die Gefahr geht nach Übernahme der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
5. Beförderungsvorschriften
a) Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national und international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
b) Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.
6. Qualität und Gewährleistung
a) Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stande der Technik entsprechen, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten eingehalten werden. Die jeweils gültige Ausgabe der Normen ist anzuwenden. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
b) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
c) Die Gewährleistungsfrist für unseren Schadenersatz- und Mängelansprüche erfolgen nach den Bestimmungen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und beginnt mit der Übernahme der Ware.
d) Wir können nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache, die Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages gem. § 932 ABGB verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich alle damit im Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüche anzuerkennen. Bei Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile neu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zählen auch die Aufwendungen unserer Abnehmer.
e) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in allen Fällen die Ersatzvornahme zu.
7. Produkthaftung
Grundsätzlich gelten die Normen des PHG (Produkthaftpflichtgesetz) als vereinbart.
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet er sich Schadenersatzansprüche, die gegen uns gestellt werden, zu übernehmen.
b) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich für uns aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.
c) Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice zukommen lassen.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Einbau, Anwendung,...) der von ihm gelieferten Produkte erforderlichen Unterlagen, Anleitung, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen unaufgefordert und vollständig in deutscher Sprache mitzuliefern.
e) Werden dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt, die zur Entstehung von Produkthaftungsansprüchen führen könnten, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und jeden Aufwand und Schaden zu ersetzten, den wir in Zusammenhang mit notwendigen Rückholaktionen der fehlerhaften Produkte erleiden bzw. Dritten gerichtlich oder außergerichtlich ersetzen müssen.
8. Schutzrechte
a) Der Lieferant garantiert, dass durch Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei und hält alle schad- und klaglos.
9. Zahlung
a) Die Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, binnen 14 Tagen mit 4% Skonto, binnen 30 Tagen mit 2% Skonto, oder binnen 90 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Erhalt der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe und Abnahme durch uns.
b) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung angemessen – unter Aufrechterhaltung unseres Skontierungsrechts – bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
10. Rechnungen und Lieferscheine
a) Auf jeder Rechnung und auf jedem Lieferschein ist unsere vollständige Bestellnummer anzugeben.b) Rechnungen haben genau spezifizierte Angaben über Auftragsnummer, Auftragsdatum, und gelieferte Ware (Bezeichnung der Art und Menge) zu enthalten und den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen. Wir behalten uns vor, bei Nichtentsprechen die Fälligkeit des Rechnungsbetrages auszusetzen. Es gelten die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes.
b) Der Ware ist ein Lieferschein und eine Rechnungskopie beizulegen.
11. Höhere Gewalt
a) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir sind darüber hinaus nach Wahl auch berechtigt, die abgeschlossene Vereinbarung für uns kostenfrei zu stornieren.
12. Werkzeugkosten, Fertigungsmittel und Angaben
a) Die für die Herstellung der bestellten Waren benötigten Werkzeuge und Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten.
b) Von uns bezahlte oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie Vorlagen und sonstige Angaben bleiben bzw. werden unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden. Die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel hat der Lieferant sorgfältig und kostenlos zu verwahren und uns auf jederzeitige Anforderung unverzüglich und ohne Zurückbehaltungsrecht herauszugeben.
13. Beistellung
a) Von uns beigestellte Ware bleibt unser Eigentum, es gilt der Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen des § 1063 ABGB. Sie darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.
b) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht und der Gerichtsstand des Landesgerichtes Steyr als vereinbart.







